Sanitärräume
"Barrierefreie Sanitärräume sind so zu gestalten, dass sie von Menschen mit Rollstühlen und Rollatoren und von blinden und sehbehinderten Menschen zweckentsprechend genutzt werden können."
In öffentlichen Räumen muss je Sanitäranlage mindestens eine barrierefreie Toilette vorhanden sein. (Dieser Satz ist in den VV TB zu prüfen.) Sie ist jeweils in die geschlechtsspezifisch getrennten Bereiche zu integrieren oder separat geschlechtsneutral auszuführen.
In Wohnungen muss mindestens ein Sanitärraum barrierefrei nutzbar sein.
Drehflügeltüren dürfen nicht in Sanitärräume schlagen. Nur so kann das Blockieren der Tür verhindert werden. Türen müssen von außen entriegelt werden können.
Für Rollstuhlfahrer sind Bewegungsflächen von 150x150cm vor allen Objekten und im Duschbereich einzuhalten. Für die barrierefreie Wohnungen ist eine Mindestfläche von 120x120cm ausreichend. Bewegungsflächen dürfen sich überlagern.