Auszug aus der Muster - Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen 2023 und eingeführte Technische Baubestimmungen mit

MVV Technische Baubestimmungenmvv-technische-baubestimmungen.htm?output=print

Grafik: MVV Technische Baubestimmungen

Die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen ersetzt die Musterliste Technischer Baubestimmungen. Umsetzung der MVV TB in den VVTB der einzelnen Bundesländer.
Auszug relevanter Regelungen zur Barrierefreiheit in der MVV TB.

Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen
(Ausgabe 2023/1 vom 17.04.2023)

Die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) wurde vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) erarbeitet. In die MVV TB gingen die früheren Listen Technischer Baubestimmungen gemeinsam mit anderen Regelungsdokumenten ein. Die MVV TB umfasst nunmehr vier Abschnitte. Sie enthält technische Regeln für die Planung, Bemessung und Konstruktion baulicher Anlagen und ihrer Teile, die bei der Erfüllung der Grundanforderungen an Bauwerke zu beachten sind (Abschnitt A), technische Bestimmungen für Bauteile und Sonderkonstruktionen, die zusätzlich zu beachten sind (Abschnitt B) und weitere Details (Abschnitte C und D).

Die MVV TB werden von den Bundesländern nach und nach in ihre VVTB umgesetzt, die dann die bisher geltenden Listen Technischer Baubetimmungen ablösen.

Die Regelungen, die für die Barrierefreiheit von Gebäuden und Anlagen relevant sind, behandelt Abbschnitt A4 der VVTB. Der Abschnitt trifft Aussagen zur Gültigkeit der Richtlinien der DIN 18040-1 und 2 (Barrierefreies Planen und Bauen in öffentlichen Gebäuden und Wohnungen) sowie der DIN 18065 (Gebäudetreppen).

Umsetzung der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen in den Bundesländern

Verzeichnis der Länder

Auszüge aus Verwaltungsvorschriften der Technischen Baubestimmungen (VVTB) bzw. der teilweise noch geltenden Listen Technischer Baubestimmungen (LTB) der jeweiligen Bundesländer - im Zusammenhang mit den relevanten Normen zum barrierefreien Bauen - finden Sie auf unseren Bauordnungsseiten der Bundesländer.

Auszug aus der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB)

Stand: 17.04.2023

Zu DIN 18065

1 Von der Einführung ausgenommen ist die Anwendung auf Treppen in Wohngebäuden der Gebäudeklasse 1 und 2 und in Wohnungen.

2 Bauaufsichtliche Anforderungen an den Einbau von Treppenliften in Treppenräumen notwendiger Treppen in bestehenden Gebäuden: Durch den nachträglichen Einbau eines Treppenlifts im Treppenraum darf die Funktion der notwendigen Treppe als Teil des ersten Rettungswegs und die Verkehrssicherheit der Treppe grundsätzlich nicht beeinträchtigt werden. Der nachträgliche Einbau eines Treppenlifts ist zulässig, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

1. Die Treppe erschließt nur Wohnungen und/oder vergleichbare Nutzungen.

2. Die Mindestlaufbreite der Treppe von 100 cm darf durch die Führungskonstruktion nicht wesentlich unterschritten werden; eine untere Einschränkung des Lichtraumprofils (s. Bild A.7) von höchstens 20 cm Breite und höchstens 50 cm Höhe ist hinnehmbar, wenn die Treppenlauflinie (s. Ziffer 3.6) oder der Gehbereich (s. Ziffer 9) nicht verändert wird. Ein Handlauf muss zweckentsprechend genutzt werden können.

3. Wird ein Treppenlift über mehrere Geschosse geführt, muss mindestens in jedem Geschoss eine ausreichend große Wartefläche vorhanden sein, um das Abwarten einer begegnenden Person bei Betrieb des Treppenlifts zu ermöglichen. Das ist nicht erforderlich, wenn neben dem benutzten Lift eine Restlaufbreite der Treppe von 60 cm gesichert ist.

4. Der nicht benutzte Lift muss sich in einer Parkposition befinden, die den Treppenlauf nicht einschränkt. Im Störfall muss sich der Treppenlift auch von Hand ohne größeren Aufwand in die Parkposition fahren lassen.

5. Während der Leerfahrten in die bzw. aus der Parkposition muss der Sitz des Treppenlifts hochgeklappt sein. Neben dem hochgeklappten Sitz muss eine Restlaufbreite der Treppe von 60 cm verbleiben.

6. Gegen die missbräuchliche Nutzung muss der Treppenlift gesichert sein.

7. Der Treppenlift muss aus nichtbrennbaren Materialien bestehen, soweit das technisch möglich ist.

3 Bei einer notwendigen Treppe in einem bestehenden Gebäude darf durch den nachträglichen Einbau eines zweiten Handlaufs die nutzbare Mindestlaufbreite um höchstens 10 cm unterschritten werden. Diese Ausnahmeregelung bezieht sich nur auf Treppen mit einer Mindestlaufbreite von 100 cm nach den Festlegungen der DIN 18065:2020-08. Abweichende Festlegungen und Anforderungen an die Laufbreite bleiben davon unberührt.

DIN 18065 Inhalt

Zu DIN 18040-1

Die Einführung bezieht sich auf die baulichen Anlagen oder die Teile baulicher Anlagen, die nach § 50 Abs. 2 MBO barrierefrei sein müssen. Bei der Anwendung der Technischen Baubestimmung ist Folgendes zu beachten:

1 Abschnitt 4.3.7 ist von der Einführung ausgenommen.

2 Abschnitt 4.3.6 muss nur auf notwendige Treppen angewendet werden.

3 Mindestens ein Toilettenraum für Benutzer muss Abschnitt 5.3.3 entsprechen; Abschnitt 5.3.3 Satz 1 ist nicht anzuwenden.

4 Mindestens 1 v. H., mindestens jedoch einer der notwendigen Stellplätze für Benutzer müssen Abschnitt 4.2.2 Sätze 1 und 2 entsprechen.

5 Mindestens 1 v. H., mindestens jedoch einer der Besucherplätze in Versammlungsräumen mit festen Stuhlreihen müssen Abschnitt 5.2.1 entsprechen; sie können auf die nach § 10 Abs. 7 MVStättV erforderlichen Plätze für Rollstuhlbenutzer angerechnet werden.

6 Die Abschnitte 4.2.1, 4.3.6 und 4.3.8 finden auch auf nicht gebäudebezogene Hauptwege Anwendung.

DIN18040-1

Zu DIN 18040-2

Die Einführung bezieht sich auf

  • Wohnungen, soweit sie nach § 50 Abs. 1 MBO barrierefrei sein müssen, und
  • Wohnungen und Aufzüge, soweit sie nach § 39 Abs. 4 Satz 3 MBO stufenlos erreichbar sein müssen.
  • Beherbungsräume einschließlich der zugehörigen Sanitärräume, soweit sie nach § 11 MBeVO barriereferei sein müssen.

Bei der Anwendung der Technischen Baubestimmung ist Folgendes zu beachten:

1 Die Abschnitte 4.3.6 und 4.4 sowie alle Anforderungen mit der Kennzeichnung "R" sind von der Einführung ausgenommen.

2 Für Wohnungen nach § 50 Abs. 1 MBO genügt es, wenn ein Fenster eines Aufenthaltsraums Abschnitt 5.3.2 Satz 2 entspricht.

3 Für die stufenlose Erreichbarkeit nach § 39 Abs. 4 MBO genügt es, wenn Eingänge Abschnitt 4.3.3.2 Tabelle 1 Zeile 1, Bewegungsflächen an Türen Abschnitt 4.3.3.4 und Rampen Abschnitt 4.3.7 entsprechen.

4 Für Beherbungsräume, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume den Grundanforderungen an barrierefrei nutzbare Wohnungen entsprechen müssen, gilt Abschnitt 5 ohne Anforderungen mit der Kennzeichnung "R".

5 Für Beherbergungsräume, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume barrierefrei sein und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein müssen, gilt Abschnitt 5 mit den Anforderungen mit der Kennzeichnung "R". Zusätzlich muss das WC-Becken beidseitig anfahrbar sein; bei mehr als einem Beherbungsraum für uneingeschränkte Rollstuhlnutzung können die Zugangsseiten für die WC-Becken abwechselnd rechts oder links vorgesehen werden. In der Nähe des WC-Beckens muss eine Notrufanlage vorgesehen werden. Abweichend von Abschnitt 5.5.1. sind Stütz- oder Haltegriffe neben dem WC-Becken sowie im Bereich der Dusche schon bei der Errichtung vorzusehen - dabei kann es sich auch um Ausführungen handeln, die bei Bedarf montiert werden.

DIN 18040-2 Inhalt

Zu DIN 18040-3

Diese Norm ist nicht Bestandteil der Technischen Baubestimmungen