Treppen, Stufen
Planung und Gestaltung von Treppen, Stufen und Handlauf nach den Erfordernissen der DIN 18040-1 bis 3
Treppen
Sie sind in öffentlich zugänglichen Gebäuden als einzige vertikale Verbindung unzulässig und müssen durch Aufzüge oder Rampen ergänzt werden. Sie sind beidseitig mit Handläufen zu versehen.
- nur gerade Treppenläufe
- gebogene Treppenläufe erst ab einem Innendurchmesser des Treppenauges von 2,00m
- Treppen mit Setzstufen
- keine Stufenunterschneidung
- bei schrägen Setzstufen Unterschneidung bis 2 cm zulässig
Stufenmarkierungen
- der Trittstufen ab Vorderkante 4 cm bis 5 cm breit
- der Setzstufen ab Oberkante 1 cm, besser 2 cm breit
- Kontrastwert Stufenmarkierung k ›0,4
In öffentlich zugänglichen Gebäuden sind kontrastierende Stufenvorderkantenmarkierungen verpflichtend an jeder Stufe von Treppen mit bis zu drei Stufen anzubringen, sowie an Treppen, die frei im Raum beginnen oder enden.
Hinweis:
Bei der Auswahl der Kontrastfarben sollte beachtet werden, dass die Stufen auch bei Nässe und Dunkelheit sowie aus schrägem Blickwinkel deutlich erkennbar bleiben.
Handlauf
- beidseitig in 85 cm bis 90 cm Höhe
- ohne Unterbrechung an Treppenaugen und Zwischenpodesten
- Handlaufende mind. 30 cm über den An- und Austritt waagerecht weiterführen; Abschluss nach unten oder zur Seite
- runder oder ovaler Querschnitt mit 3 cm bis 4,5 cm Durchmesser
- kontrastreich gegenüber dem Hintergrund
- Handlaufinformationen