Überquerungsstellen
Gestaltung gesicherter und ungesicherter Überquerungsstellen mit und ohne Lichtsignalanlage, Mittelinseln und Mittelstreifen im öffentlichen Verkehrsraum.
Überquerungsstellen an Straßeneinmündungen, Gehwegüberfahrten bzw. Grundstückszufahrten
Überquerungsstellen müssen für Rollstuhl- und Rollatornutzer ohne besondere Erschwernis nutzbar und für blinde und sehbehinderte Menschen eindeutig auffindbar und sicher nutzbar sein.
Hinweis: Um an Überquerungsstellen Konflikte zwischen auf Gehwegniveau geführten Radfahrern und blinden und sehbehinderten Menschen zu vermeiden, sollten
- Radwege im Bereich der Überquerungsstelle auf Fahrbahnniveau verlaufen, oder
- Fußgängerüberwege über den Radweg (gemäß § 26.4 StVO) hinweg verlängert werden.
Art der Überquerungsstelle | Sicherungsmaßnahmen |
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Gesichert | |
a) Getrennt |
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b) Gemeinsam mit 3 cm Bordhöhe |
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Ungesichert | |
a) Gemeinsam |
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b) getrennt mit differenzierter Bordhöhe |
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Mit Lichtsignalanlage | |
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Mittelinseln/-streifen | |
zusätzlich zu o.g. Maßnahmen |
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Zusätzliche Überquerungsmöglichkeiten | |
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