Hinweise zur Gestaltung in Büro und Industrie

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Grafik: barrierefreie Arbeitsstätten

Die barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten und Arbeitsplätzen ist in der DIN 18040 nicht explizit geregelt. Anwendbar sind neben der DIN 18040-1 Öffentliche Gebäude aber beispielsweise Technische Regeln für Arbeitsstätten sowie die Arbeitsstättenverordnung .

Rechtsgrundlagen für die Gestaltung von Arbeitsstätten

  • UN-Konvention für die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Art. 27: Recht auf frei gewählte / angenommene Arbeit zur Sicherung des Lebensunterhalts
  • Landesbauordnungen und Technische Baubestimmungen
  • DIN 18040-1 Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - Teil 1: Öffentlich zugängliche Gebäude (in den meisten Bundesländern eingeführt)
  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
  • Technische Regeln für Arbeitsstätten: Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten (ASR V3a.2)
  • Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
  • SGB IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
  • Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV)

DIN 18040-1

Die Gestaltung barrierefreier Arbeitsplätze orientiert sich an den Planungsgrundlagen für Gebäude und Gebäudeumfeld:

Bei der Ausstattung des Arbeitsplatzes sind insbesondere Bewegungsflächen und Greifhöhen zu beachten. Für sinneseingeschränkte Arbeitnehmer, wie Sehbehinderte, Blinde, Hörbehinderte und Gehörlose sind besondere technische Hilfsmittel erforderlich.

Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)

"Beschäftigt der Arbeitgeber Menschen mit Behinderungen, hat er Arbeitsstätten so einzurichten und zu betreiben, dass die besonderen Belange dieser Beschäftigten im Hinblick auf Sicherheit und Gesundheitsschutz berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die

  • barrierefreie Gestaltung von Arbeitsplätzen sowie
  • von zugehörigen Türen, Verkehrswegen, Fluchtwegen, Notausgängen, Treppen, Orientierungssystemen, Waschgelegenheiten und Toilettenräumen."

(§ 3a Satz 2)

Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR)

Eine barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten ist gegeben, wenn

  • bauliche und sonstige Anlagen,
  • Transport-und Arbeitsmittel,
  • Systeme der Informationsverarbeitung,
  • akustische, visuelle und taktile Informationsquellen sowie
  • Kommunikationseinrichtungen für Beschäftigte mit Behinderungen

in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernisse und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind. (ASR V3a.2, S.3)

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