Überquerungsstellen an Straßeneinmündungen, Gehwegüberfahrten bzw. Grundstückszufahrten
Überquerungsstellen müssen für Rollstuhl- und Rollatornutzer ohne besondere Erschwernis nutzbar und für blinde und sehbehinderte Menschen eindeutig auffindbar und sicher nutzbar sein.
Hinweis: Um an Überquerungsstellen Konflikte zwischen auf Gehwegniveau geführten Radfahrern und blinden und sehbehinderten Menschen zu vermeiden, sollten
- Radwege im Bereich der Überquerungsstelle auf Fahrbahnniveau verlaufen, oder
- Fußgängerüberwege über den Radweg (gemäß § 26.4 StVO) hinweg verlängert werden.
| Art der Überquerungsstelle | Sicherungsmaßnahmen |
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| Gesichert | |
| a) Getrennt |
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| b) Gemeinsam mit 3 cm Bordhöhe |
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| Ungesichert | |
| a) Gemeinsam |
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| b) getrennt mit differenzierter Bordhöhe |
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| Mit Lichtsignalanlage | |
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| Mittelinseln/-streifen | |
| zusätzlich zu o.g. Maßnahmen |
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| Zusätzliche Überquerungsmöglichkeiten | |
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